© Rechtsanwalt Konstantin Fischer 2018
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Mietrecht und WEG Das Mietrecht ist ein weiterer Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit. Durch meine nebenberufliche Tätigkeit als WEG- und Mietverwalter habe ich eine langjährige Erfahrung mit den mietrechtlichen Problemen sowohl aus der Sicht des Vermieters als auch aus der Sicht des Mieters. Ob fristlose Kündigung wegen Mietrückstandes, Mietminderung wegen Schimmelbefalls, Eigenbedarfskündigung des Vermieters, Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung oder Mieterhöhung. Dies sind nur mögliche Probleme, die in einem Mietverhältnis auftreten können und für die Betroffenen oft von großer Bedeutung sind. Die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können ebenfalls einer Reihe von spezifischen Problemen im Zusammenhang mit ihrem Eigentum begegnen. Sonderumlage, fehlerhafte Betriebskostenabrechnung des WEG-Verwalters, Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, Sat-Schüssel auf dem Balkon oder der beschlossene Verbot der Hundehaltung im Haus. Das sind nur Beispiele für solche Probleme. Oft müssen bei Rechtsstreitigkeiten in den WEG-Angelegenheiten Fristen eingehalten werden (so beträgt z. B. die Frist zur Klage auf Anfechtung eines anfechtbaren Beschlusses der Eigentümerversammlung grundsätzlich nur 1 Monat). Durch meine langjährige nebenberufliche Tätigkeit als WEG-Verwalter und durch die Betreuung zahlreicher WEG-Mandate verfüge ich über umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des WEG-Rechts. Ich vertrete Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor allen deutschen Gerichten (außer Bundesgerichtshof in Zivilsachen) und vor allen Behörden. Haben Sie nicht genügend finanzielle Mittel und keine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten Ihres erfolgversprechenden Verfahrens trägt? Dann können Sie oder Ihr Rechtsanwalt für Sie sog. Prozesskostenhilfe (PKH) beim Gericht beantragen. Wird sie Ihnen bewilligt, können die Kosten Ihres Rechtsanwalts und die Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen werden. Wenn ein gerichtliches Verfahren erfolgversprechend ist und die persönlichen und wirtschaftlichen PKH- Voraussetzungen gegeben sind, kann auch einem Grundeigentümer oder Vermieter grundsätzlich Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden. Das gilt auch für die WEG-Verfahren. Das Grundeigentum ist kein pauschales Ausschlusskriterium für die Prozesskostenhilfe. Sprechen Sie mich an, dann kann ich für Sie vorab prüfen, ob mit Ihrer finanziellen Situation für Sie die Prozesskostenhilfe (PKH) in Frage kommt. Sie können sich sicher sein, dass ich alles tun werde, um die für Sie optimale Lösung zu finden und durchzusetzen. Die anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt Konstantin Fischer kann auf Wunsch in deutscher oder in russischer Sprache erfolgen. Ihr Konstantin Fischer (Rechtsanwalt)
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